BVerwG: Regelmäßig kein Anspruch auf Leistungsbesoldung für ganz freigestellte Personalratsmitglieder
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 23.01.2020 – 2 C 22.18 – entschieden, dass ein ganz freigestelltes Personalratsmitglied in der Regel keinen Anspruch auf Berücksichtigung bei der Gewährung leistungsbezogener Besoldung hat. Nachdem die Vorinstanzen noch einen entsprechenden Anspruch bejaht hatten, gab das Bundesverwaltungsgericht der Revision des Dienstherrn statt.
Leistungsbezogene Besoldungsinstrumente sind Leistungsstufen (befristete Vorwegnahme der nächsthöheren Grundgehaltsstufe), Leistungsprämien (Einmalzahlungen) und Leistungszulagen (befristete monatliche Zahlungen). Durch sie kann der Dienstherr herausragende besondere Leistungen honorieren und finanziell abgelten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nun entschieden, dass ganz freigestellte Personalratsmitglieder in der Regel keinen Anspruch auf Einbeziehung in die Ermessensentscheidung des Dienstherrn über die Gewährung leistungsbezogener Besoldungselemente haben. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die Beurteilung, ob herausragende besondere Leistungen erbracht werden, eine belastbare Tatsachengrundlage voraussetze. Diese Tatsachengrundlage könne nicht durch fiktive beamtenrechtliche Instrumente ersetzt werden. Bei ganz freigestellten Personalratsmitgliedern sei eine entsprechende Tatsachenbasis daher „nahezu ausgeschlossen“. Etwas anderes gelte nach Ansicht des Senats ausnahmsweise nur dann, wenn der Beamte vor seiner Freistellung wiederholt herausragende besondere Leistungen erbracht hat und der Dienstherr diese durch leistungsbezogene Besoldungsinstrumente honoriert hat.