BVerwG: Freizeitausgleich wegen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit Bereitschaftsdienst in geschlossenen Einsätze der Bereitschaftspolizei
Das Bundesverwaltungsgericht hat heute in einem von Herrn Rechtsanwalt Imberg geführten Verfahren – 2 C 5.21 – entschieden, dass dem von uns vertretenden Polizeivollzugsbeamten ein weitergehender Anspruch auf Freizeitausgleich zusteht.
Als Beamter der Bereitschaftspolizeihundertschaft war der Kläger in den Jahren 2011 und 2012 in diversen geschlossenen Bereitschaftsdiensten eingesetzt. Unter Berücksichtigung dieser Einsätze leistete der Kläger in ganz erheblichem Umfang Dienst über die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Wochenstunden einschließlich Überstunden hinaus (unionsrechtswidrige Zuvielarbeit). Die „Ruhezeiten“ bezog das Land NRW nicht in die Arbeitszeit ein und verweigerte insoweit einen Freizeitausgleich.
Nachdem das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen der Klage stattgegeben hatte, wies das OVG NRW die Klage ab. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Klage heute im Wesentlichen stattgegeben.
Zunächst hat das Bundesverwaltungsgericht heute bestätigt, was eigentlich selbstverständlich ist: „Ruhezeiten“ in geschlossenen Bereitschaftsdiensten sind grundsätzlich Arbeitszeit.
Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht dem Kläger insoweit einen weiteren Anspruch auf Freizeitausgleich zugesprochen, weil seine Heranziehung über die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Wochenstunden einschließlich Überstunden hinaus rechtswidrig war. Das hatte der Kläger schriftlich gerügt.