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BVerwG: Besitz kinderpornografischen Materials rechtfertigt Entfernung eines Justizvollzugsbeamten aus dem Beamtenverhältnis

Mit Urteil vom 16.06.2020 – 2 C 12.19 – hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass der Besitz kinderpornografischen Materials die disziplinare Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst auch in Bezug auf einen Justizvollzugsbeamten rechtfertigt.

Bislang war in der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass der Besitz von Kinderpornografie bei Lehrern und Polizeivollzugsbeamten einen weit reichenden Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eröffnet. Dies ist darin begründet, dass der Besitz kinderpornografischen Materials für diese Beamtengruppen einen hinreichenden Bezug zum Statusamt aufweist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun entschieden, dass die disziplinare Höchstmaßnahme auch für Justizvollzugsbeamte eröffnet ist. Für diese Beamtengruppe hat der Senat gleichermaßen einen hinreichend Bezug zum Statusamt bejaht, weil etwa bei einem statusgemäßen Einsatz in einer Jugendarrestanstalt Jugendliche ab 14 Jahren in ihrer Obhut sein können.