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BGH: Unterhaltsrechtliche Fragen des Wechselmodells

Im Rahmen des Beschlusses vom 11.01.2017 Az. XII ZB 565/15 hat der BGH entschieden, dass im Fall des Wechselmodells grundsätzlich beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes einzustehen haben. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich nach den beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst außerdem die in Folge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten. Der dem Kind von einem Elternteil während dessen Betreuungszeiten im Wechselmodell geleistete Naturalunterhalt führt nicht dazu, dass ein Barunterhaltsanspruch nicht geltend gemacht werden kann. Der geleistete Naturalunterhalt ist vielmehr nur als teilweise Erfüllung des Unterhaltsanspruches zu berücksichtigen. Der Unterhaltsanspruch kann in zulässiger Weise vom Kind gegen den besser verdienenden Elternteil geltend gemacht werden.