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BGH: Elternunterhalt – kein eigenes Vorsorge Schonvermögen des verheirateten erwerbstätigen pflichtigen Kindes

Der BGH hat in seinem Beschluss vom 29.04.2015 Az. XII ZB 236/14 entschieden, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass bei einem verheirateten, nicht erwerbstätigen pflichtigen Kind eine Altersabsicherung durch den Ehegatten erfolgt. Vor diesem Hintergrund bestünde kein Bedürfnis für die Bildung eines eigenen Altersvorsorgeschwungvermögens. Dies gilt nur dann nicht, soweit der Unterhaltspflichtige über seinen Ehegatten nicht hinreichend für das Alter abgesichert ist, was allerdings durch den Unterhaltspflichtigen selbst darzulegen und zu beweisen ist.

Als unzureichende Altersvorsorge gilt es, wenn der Ehegatte selbst nicht über eine – den Maßstäben zum Alter Unterhalt entsprechende – Altersvorsorgung verfügt.