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BGH: Abänderung des Versorgungsausgleichs nach Versterben eines Ehegatten

Der BGH hat in seinem Beschluss vom 16.05.2018 AZ: XII ZB 466/16 noch einmal seine Auffassung bestätigt, dass bei einer Abänderung des Versorgungsausgleichs nach altem Recht und Übertragung in das neue Versorgungsausgleichsrecht § 31 Versorgungsausgleichsgesetz vollumfänglich anzuwenden ist. Folge eines Versterbens eines Ehegatten und einer im Nachgang auf den Weg gebrachten Abänderung des Versorgungsausgleichs ist, dass ab dem jeweiligen Abänderungsstichtag der Versorgungsausgleich insgesamt nicht mehr stattfindet. Dabei betont der BGH, dass die Begründung oder Erweiterung von Anrechten zugunsten Verstorbener sämtlichen Versicherungssystemen fremd sei. Zu betonen ist an dieser Stelle allerdings auch noch einmal, dass ein Abänderungsverfahren grundsätzlich nur dann möglich ist, wenn eine der während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften sich wesentlich geändert hat. Bislang offen ist, ob auch eine Totalrevision im Rahmen einer Abänderung durchzuführen ist, wenn sich die wesentliche Änderung zum Nachteil des überlebenden Ehegatten ergeben hat. Aus dem Beschluss des BGH vom 16.05.2018 scheint sich ableiten zu lassen, dass der BGH die Auffassung vertreten wird, dass in solchen Fällen eine Totalrevision unzulässig sei.