0234 / 961370

BAG: Zeiten einer Verbeamtung zählen nicht als Beschäftigungszeit iSd TV-L

Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 29.06.2017 – 6 AZR 364/16 zunächst noch einmal betont, dass Zeiten bei einem anderen Arbeitgeber, der dem Geltungsbereich des TV-L unterfällt, nur dann im Rahmen der Beschäftigungszeit zu berücksichtigen sind, wenn im unmittelbaren Anschluss an diese das neue Arbeitsverhältnis beginnt. Die Begrifflichkeit „wechseln“ erfordere einen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang. Anders als bei Zeiten, die bei dem gleichen Arbeitgeber zurückgelegt worden sind, ist daher jede Unterbrechung in der Kette der Arbeitsverträge als schädlich anzusehen.

Des Weiteren hat das BAG entschieden, dass bei reinen Inlandssachverhalten, z.B. dem Ausspruch von Kündigungen, es nicht gegen höherrangiges Recht verstößt, dass Beamtenverhältnisse nicht in die Beschäftigungszeit des § 34 Abs. 3 TV-L einbezogen werden.