BAG: Vermutung der Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung.
Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 25.11.2021 AZ: 8 AZR 313/20 entschieden, dass eine Vermutung einer Benachteiligung aufgrund einer Schwerbehinderung auch aus folgendem Sachverhalt verbleiben kann: Grundsätzlich ist der öffentliche Arbeitgeber gem. § 165 Satz 1 SGB IX verpflichtet, freiwerdende und neu zu besetzenden, sowie neue Arbeitsplätze frühzeitig den Agenturen für Arbeit zu melden. Um dieser Bestimmung zu genügen, reicht allein die Veröffentlichung des Stellenangebots über die Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit nicht aus. Der Umstand der Unterlassenen Meldung im Sinne von § 165 Satz 1 SGB IX begründet die Vermutung, dass der Betroffene Schwerbehinderte Bewerber im Auswahl/Stellensetzungsverfahren wegen der Schwerbehinderung benachteiligt worden ist.