0234 / 961370

BAG: Verfall von Urlaub nach dem Ende der Kündigungsfrist und Kündigungsschutzklage

Das BAG hat in seinem Urteil vom 19.02.2019 – 9 AZR 321/16 – festgehalten, dass der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub nur verfällt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen und dieser den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Diese Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers besteht auch nach Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung fort und verlangt mindestens die Erklärung des Arbeitgebers, er sei bereit, dem Arbeitnehmer auch im gekündigten Arbeitsverhältnis bezahlten Urlaub zu gewähren. Fehlen deutliche Anhaltspunkte dafür, dass der vertragliche Mehrurlaub unabhängig von der Mitwirkungsobliegenheiten für den gesetzlichen Urlaub verfallen soll, ist von einem Gleichlauf mit dem gesetzlichen Mindesturlaub auszugehen.