BAG: Verfall/Verjährung des Urlaubs bei einer Langzeiterkrankung:
Das BAG hat in seinem Beschluss v. 07.07.2020 AZ: 9 AZR 401/19 entschieden, dem EUGH folgende Frage vorzulegen:
Verfällt Alturlaub für den Fall einer Langzeiterkrankung auch dann nach 15 Monaten nach Ablauf des Urlaubsjahres, wenn der Arbeitgeber im Urlaubsjahr seine Mitwirkungsobliegenheit nicht erfüllt hat, obwohl der Arbeitnehmer den Urlaub bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zumindest teilweise hätte nehmen können. Dabei ist jedoch diese grundsätzliche Voraussetzung der Inanspruchnahmemöglichkeit notwendig, um überhaupt einen weitergehenden Erfüllungsanspruch haben zu können. Für den Fall, dass ein Urlaubsjahr betroffen ist, in dem der Arbeitnehmer durchgehend arbeitsunfähig erkrankt war und deshalb – unabhängig davon, ob der Arbeitgeber seine Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten erfüllt hat – ist im Übrigen auch weiterhin von den 15 Monaten nach Abschluss des Urlaubsjahres als Übertragungszeitraum auszugehen.