BAG: Verbot der sachgrundlosen Befristung bei Vorbeschäftigung § 14 Abs. 2 TzBfG
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das Verbot der sachgrundlosen Befristung bei Vorbeschäftigungen bei dem selben Arbeitgeber verfassungskonform auszulegen. Das Bundesverfassungsgericht hatte entschieden, dass es Ausnahmefälle geben kann, in denen dieses Verbot der sachgrundlosen Befristung bei Vorbeschäftigungen entfällt. Beispielhaft war dabei darauf hingewiesen worden, dass ein solches Verbot nicht bestünde, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist.
Das BAG hat nunmehr in seiner Entscheidung vom 17.04.2019 – 7 AZR 323/17 – festgehalten, dass ein Zeitraum von 15 Jahren nicht als ein sehr langer Zeitraum im Sinne der verfassungskonformen Auslegung anzusehen ist. Im Rahmen der Entscheidung des BAG vom 21.08.2019 – 7 AZR 452/17 – war festgehalten worden, dass eine Vorbeschäftigung, die 22 Jahre zurückliegt, als unschädlich anzusehen ist. Vor diesem Hintergrund kann möglicherweise die Grenze der Erheblichkeit bei ca. 20 Jahren gesetzt werden.