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BAG: Urlaubsdauer bei kurzfristiger Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses

Mit Entscheidung vom 20.10.2015 Aktenzeichen 9 AZR 224/14 hat das Landesarbeitsgericht zunächst noch einmal bestätigt, dass mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses, auch wenn kurz danach für den gleichen Arbeitgeber ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen wird, der volle Urlaubsanspruch erst nach erneuter Erfüllung der Wartezeit gemäß § 4 Bundesurlaubsgesetz erworben wird. Nur in Fällen, in denen bereits vor Auslaufen des ersten Arbeitsverhältnisses bereits klar ist, dass das neue Arbeitsverhältnis kurz nach Auslaufen des alten Arbeitsverhältnisses eingegangen werden wird, kann dies anders gesehen werden.