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BAG: Urlaub und Wechsel der Anzahl der Arbeitstage

In seinem Urteil vom 19.03.2019 – 9 AZR 406/17 – hat das BAG entschieden, dass bei einem unterjährigen Wechsel der Anzahl der Arbeitstage in der Kalenderwoche der Urlaubsanspruch für das betreffende Kalenderjahr unter Berücksichtigung der einzelnen Zeiträume der Beschäftigung und der auf sie entfallenen Wochentage mit Arbeitspflicht umzurechnen sind. Dies bedeutet, dass sich für die einzelnen Zeiträume unterschiedliche Urlaubsansprüche pro Monat ergeben.

In diesem Urteil hat das BAG des Weiteren konkret festgehalten, dass für Zeiten des unbezahlten Sonderurlaubs keine gesetzlichen Ansprüche des Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub bestehen.