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BAG: Unterlassene Beteiligung der Schwerbehindertevertretung gem. der §§ 81 Abs. 1, 95 Abs. 2 SGB IX = Indiz im Sinne des § 22 AGG

Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 20.01.2016 – Az: 8 AZR 194/14 – zunächst noch einmal betont, dass die Verletzung der in § 82 Satz 2 SGB IX geregelten Verpflichtung eines öffentlichen Arbeitgebers, einen schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, grundsätzlich die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Behinderung begründet. Betont wurde in dieser Entscheidung auch noch einmal, dass auch die unterbliebene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung gem. der §§ 81 Abs. 1, 75 Abs. 2 SGB IX als ein solches Indiz im Sinne des § 22 AGG anzusehen ist. Eine abweichende Vereinbarung mit der Schwerbehindertenvertretung, wonach diese nur über die in die nähere Auswahl kommenden Bewerber zu informieren ist, lässt die Pflicht des Arbeitgebers zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nicht entfallen. Gem. § 81 Abs. 1 Satz 10 SGB IX kann nur der schwerbehinderte Bewerber auf eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung verzichten. Die Schwerbehindertenvertretung selbst hat dem gegenüber keine Verzichtsmöglichkeit.