BAG: Teilnahmerecht der GSBV an Betriebsversammlungen des Betriebes ohne Vertretung
Das BAG hat in seinem Beschluss vom 27.12.2023, -7 ABR 23/22- entschieden, dass die Gesamtschwerbehindertenvertretung im Rahmen des sogenannten erstreckenden Mandates auch das Recht hat, an Betriebsversammlungen eines Betriebes ohne eigene SBV teilzunehmen. Gemäß § 180 Abs. 6 Satz 1 IX vertritt die Gesamtschwerbehindertenvertretung unter anderem die Interessen der Schwerbehinderten Menschen, die in einem Betrieb oder in einer Dienststelle tätig sind, für die eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt ist (sogenanntes erschrecktes Mandat). Insoweit die GSBV in die Rechtstellung ein, die der örtlichen SBV zukäme, an deren Stelle sie tätig wird. Daraus leitet das BAG auch ein entsprechendes Teilnahmerecht an Betriebsversammlungen ab.