BAG: Schadensersatz wegen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs
Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 01.12.2020, Aktenzeichen 9 AZR 192/20 noch einmal betont, dass ein übergangener Bewerber grundsätzlich verpflichtet ist, primär einstweiligen Rechtsschutz im Rahmen einer einstweiligen Verfügung auf Stellenblockierung zu beantragen. Unterlässt der übergangene Bewerber dies kann er grundsätzlich sich nicht im Nachgang auf einen Schadensersatzanspruch zurückziehen. Allerdings hält das BAG in seiner Entscheidung auch noch einmal deutlich fest, dass dieser Grundsatz nur dann gilt, wenn der öffentliche Arbeitgeber den Arbeitnehmer tatsächlich in die Lage versetzt hat, einen einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Erfolgt die sogenannten Konkurrentenmitteilung nicht, hat der unterlegene Bewerber im Nachgang die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.