0234 / 961370

BAG: Nicht rechtskräftige Aufhebung der Zustimmung des Integrationsamtes zu einer Kündigung.

Das BAG hat in seinem Urteil vom 22.07.2021, Az. 2 AZR 193/21, entschieden, dass eine einmal erteilte Zustimmung des Integrationsamtes zu einer Kündigung eines schwerbehinderten/gleichgestellten Beschäftigten, auch wenn diese aufgrund einer Fiktion erfolgt ist, so lange Bestand hat, wie sie denn nicht rechtskräftig aufgehoben worden ist. Da Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zustimmung des Integrationsamtes keine aufschiebende Wirkung haben, bleibt die einmal erteilte Zustimmung zunächst wirksam. Erst durch eine rechtskräftige Aufhebung des Ausgangsbescheides entfällt die Zustimmung des Integrationsamtes.