BAG: Kürzungsmöglichkeit gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG
Das BAG hat in seinem Urteil vom 16.04.2024, Az. 9 AZR 165/23, entschieden, dass das Recht des Arbeitgebers aus § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG, den Jahresurlaub für jeden vollen Monat der Elternzeit um 1/12 zu kürzen, sich allein auf den bezahlten Erholungsurlaub bezieht. Diese Regelung kann nicht auf die finanzielle Urlaubsabgeltung übertragen werden. Die zur Ausübung des Kürzungsrechts erforderliche rechtsgeschäftliche Erklärung des Arbeitgebers muss dem Arbeitnehmer daher noch im bestehenden Arbeitsverhältnis zugehen.