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BAG: Kündigung und Beteiligung SBV

Das BAG hat in seinem Urteil vom 13.12.2018 – AZ 2 AZR 378/18 – sich erstmals mit der Frage beschäftigt, welche Eckpunkte für eine ordnungsgemäße Anhörung der SBV im Rahmen von Kündigungsangelegenheiten eingehalten werden müssen. Die Entscheidung erging bereits auf der Grundlage, dass eine Kündigung unwirksam ist, wenn keine ordnungsgemäße Anhörung der SBV vorliegt (§ 178 II SGB IX). Dabei hat das BAG festgehalten, dass dieses Beteiligungsrecht auch für Kündigungen in der Wartezeit des § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz gilt. Des Weiteren hat das BAG betont, dass die Anhörung nicht schon vor der Beteiligung des Betriebs- bzw. Personalrates oder vor dem Antrag auf Zustimmung an das Integrationsamt erfolgen muss.

Die Kündigungsentscheidung wird erst durch den Kündigungsausspruch vollzogen mit der Beteiligung des Betriebs- bzw. Personalrates oder dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung eines Integrationsamtes nimmt der Arbeitgeber die beabsichtigte Beendigung des Arbeitsverhältnisses weder vorweg noch legt er sie fest.

Letztendlich legt das BAG in seiner Entscheidung auch fest, dass die Stellungnahmefristen der SBV im Zusammenhang mit dem Anhörungsrecht sich analog § 102 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz ergeben. Ein Rückgriff auf Fristen aus den Personalvertretungsgesetzen ist nach Auffassung des BAG nicht zulässig.