BAG: Keine Pflicht zur Durchführung des Präventionsverfahrens während der Wartezeit
Das BAG hat in seinem Urteil vom 03.04.2025 Az. 2 AZR 178/24 entschieden, dass ein Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, vor einer ordentlichen Kündigung während der Wartezeit (§ 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz) ein Präventionsverfahren im Sinne des § 167 Abs. 1 SGB IX durchzuführen.