BAG: Keine Diskriminierung wegen einer Schwerbehinderung bei unterlassener Durchführung des Präventionsverfahrens
Das BAG hat in seinem Urteil vom 21.04.2016 Aktenzeichen 8 AZR 402/14 darüber zu entscheiden gehabt, ob die Nichtdurchführung eines Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX als Indiz dafür anzusehen ist, dass eine Diskriminierung nach dem AGG vorliegt. Das BAG hat dies allerdings ausdrücklich verneint und den geltend gemachten Entschädigungsanspruch der Klägerin gemäß § 15 Abs. 2 AGG als nicht bestehend eingestuft.