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BAG: Keine allgemeine Pflicht dezentraler Stellen auf Nachfrage bei der Personalabteilung

Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 25.04.2024 – 8 AZR 143/23 – entschieden, dass in Fällen, in denen bei Bewerbungen die eigentlichen Vorgänge dezentral ausgeführt werden, diese dezentralen Stellen keine Pflicht haben, anlasslos und ohne Einverständnis der Betroffenen bei internen Bewerbungen eine mögliche Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung bei einer zentralen Personalabteilung abzufragen. Folge dessen ist, dass, soweit die zentrale Personalabteilung Kenntnis von der Schwerbehinderung/Gleichstellung hat, dies nicht zu einer Einladungspflicht gemäß § 165 S. 3 SGB IX führt, soweit nicht auch in dem Anschreiben an die dezentrale Stelle auf die Schwerbehinderung/Gleichstellung hingewiesen worden ist.