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BAG: Kein Erfordernis eines Präventionsverfahrens gemäß § 84 Absatz 1 SGB IX in der Wartezeit

Das BAG hat in seinem Urteil vom 21.04.2016 -8 AZR 402/14- entschieden, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, innerhalb der 6-monatigen Wartezeit gemäß § 1 Absatz 1 Kündigungsschutzgesetz ein Präventionsverfahren gemäß § 84 Absatz 1 SGB IX durchzuführen. Insbesondere liegt keine Diskriminierung nach AGG Gesichtspunkten vor, wenn es der Arbeitgeber unterlässt, ein Präventionsverfahren nach § 84 Absatz 1 SGB IX in den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses durchzuführen.