BAG: Für eine Wartezeitkündigung eines schwerbehinderten Menschen ist kein Präventionsverfahren nötig.
Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, vor einer ordentlichen Kündigung während der Wartezeit gemäß § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz ein Präventionsverfahren im Sinne des § 167 Abs. 1 SGB IX durchzuführen. Das Unterlassen dieses Präventionsverfahrens stellt auch kein Indiz für eine Benachteiligung im Sinne des AGG dar.