0234 / 961370

BAG: Einladungspflicht schwerbehinderter Bewerber bei kirchlicher Körperschaft

Das BAG hat in seinem Urteil vom 25.01.2024, Az. 8 AZR 318/22, entschieden, dass eine kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht nach § 165 S. 3 SGB IX zur Einladung schwerbehinderter Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch verpflichtet ist. Sie gilt nicht als öffentlicher Arbeitgeber in diesem Sinne. Dies entspricht dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstbestimmungsrecht der Kirchen. Der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts soll die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Religionsgesellschaft unterstützen. Sie unterscheiden sich grundlegend von den Körperschaften des öffentlichen Rechts im verwaltungs- und staatsorganisationsrechtlichen Verständnis.