0234 / 961370

BAG: Bindungswirkung eines Verringerungsverlangens

Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 09.03.2021 AZ: 9 AZR 312/20 entschieden, dass der Beschäftigte an ein Verringerungsverlangen nach § 8 Abs. 1 TzBfG bis zum Ablauf der Stellungnahmefrist des Arbeitgebers gebunden ist. Ein Widerruf des Verlangens sei nicht möglich. Die Bindungswirkung an den Antrag begründet das BAG mit der erforderlichen Planungssicherheit für den Arbeitgeber und dem Fristenregime des TzBfG.