BAG: Beschränkung der Bewerberauswahl für befristet zu besetzende Stellen auf Personen, die noch nicht lange beim Arbeitgeber beschäftigt sind ist zulässig.
Das BAG hat in seinem Urteil vom 29.02.2024, -8 AZR 187/23- entschieden, dass die Begrenzung der Bewerberauswahl für eine befristet zu besetzende Stelle auf solche Personen, bei denen nicht die naheliegende Möglichkeit besteht, dass eine weitere Sachgrundbefristung des Arbeitsverhältnisses die Voraussetzung eines institutionellen Rechtsmissbrauchs erfüllen, zulässig ist. Bei einer Sachgrundbefristung ist der öffentliche Arbeitgeber nicht verpflichtet, sein Organisationsermessen in Bezug auf die in die Auswahl einzubeziehende Bewerber in einer Weise auszuüben, die ihn dem Vorwurf des institutionellen Rechtsmissbrauchs aussetzt.