BAG: BEM ist bei erneuter Erkrankung von mehr als 6 Wochen innerhalb eines Jahres erneut durchzuführen.
Das BAG hat in seinem Urteil vom 18.11.2021 Aktenzeichen 2 AZR 138/21 entschieden, dass ein durchgeführtes BEM ein Haltbarkeitsdatum hat. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich ein neuerliches BEM durchzuführen, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines BEM erneut länger als 6 Wochen arbeitsunfähig (durchgängig oder wiederholt) erkrankt war.