BAG: Bei Kündigungen im öffentlichen Dienst ist dem Personalrat die Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten vorzulegen
In seinem Urteil vom 30.10.2025 – 2 AZR 177/24 – hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass eine Kündigung eines Mitarbeiters im öffentlichen Dienst unwirksam ist, wenn der Personalrat nicht nach den Vorschriften des einschlägigen Personalvertretungsgesetzes beteiligt wird. Dabei hat das BAG hervorgehoben, dass der Personalrat als nicht ordnungsgemäß beteiligt angesehen wird, wenn diesem im Rahmen seiner Unterrichtung die Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten nicht vorgelegt wird. In einem solchen Fall ist allein vor dem Hintergrund der Nichtzurkenntnisgabe der Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten die Kündigung als unwirksam anzusehen.