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OVG NRW: Aufstiegsverfahren zum höheren Dienst bei der Polizei – Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilungen erforderlich

Ausgangssituation:

Bislang sah das Aufstiegsverfahren zum höheren Dienst bei der Landespolizei Nordrhein-Westfalen so aus, dass aufeinanderfolgend ein Persönlichkeitsstrukturtest, ein Assessment-Center mit Gruppendiskussion, Rollenspiel, Präsentation/Kurzvortrag und einem Einzelinterview und sodann ein Termin vor der Auswahlkommission stattfanden.

Die dienstlichen Beurteilungen wurden für die Frage der Auswahl nicht berücksichtigt.

Oberverwaltungsgericht: Berücksichtigung der Beurteilungen notwendig.

Wir haben vor verschiedenen Verwaltungsgerichten Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes geführt, in denen wir unter anderem geltend gemacht haben, dass die vollständige Außerachtlassung der dienstlichen Beurteilungen bei der Auswahlentscheidung rechtswidrig ist.

Das Oberverwaltungsgericht hat unsere Rechtsauffassung jetzt bestätigt. Zwar komme dem Dienstherrn bei der Frage der Art und Weise der Berücksichtigung ein gewisser Spielraum zu, der auch über den Spielraum bei reinen Beförderungsentscheidungen hinaus ginge. Die vollständige Außerachtlassung der dienstlichen Beurteilungen sei jedoch nicht zulässig.

Bewertung und Schlussfolgerungen:

Die Entscheidung ist zu begrüßen. Es bleibt abzuwarten, in welcher Art und Weise der Dienstherr die Vorgabe des Oberverwaltungsgerichts nunmehr umsetzt.

Bislang war aber häufig bemängelt worden, dass das angewandte Verfahren wenig transparent war und den Eindruck erweckte, dass der Dienstherr nach Gutdünken über die Auswahl entscheide.

Durch eine Einbeziehung der dienstlichen Beurteilungen in das Verfahren wird dieses voraussichtlich jedenfalls ein Stück weit objektiviert und auch nachvollziehbarer.