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ArbG Aachen: Anspruch eines schwerbehinderten Arbeitnehmers auf stufenweise Wiedereingliederung im Rahmen einstweiligen Rechtsschutzes

Das Arbeitsgericht Aachen hat in seinem Urteil vom 12.03.2024 – 2 Ga 6/24 – nicht nur noch einmal bestätigt, dass ein schwerbehinderter Arbeitnehmer Anspruch auf eine stufenweise Wiedereingliederung hat, sondern auch entschieden, dass dieser Anspruch im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes durchgesetzt werden kann. Die besondere Eilbedürftigkeit ergibt sich nach Auffassung des Arbeitsgerichts Aachen daraus, dass der schwerbehinderte Arbeitnehmer auf die zeitnahe Wiedereingliederung angewiesen ist. Eine Versagung der Wiedereingliederung vereitele den Teilhabeanspruch des schwerbehinderten Arbeitnehmers am Erwerbsleben gemäß § 164 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX.