Arbeitsgericht Köln: Kündigung eines Schwerbehinderten in der Wartezeit
Das Arbeitsgericht Köln hat in seinem Urteil vom 20.12.2023, Az. 18 Ca 3954/23, entschieden, dass die Kündigung eines Schwerbehinderten in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses diskriminierend im Sinne des § 164 Abs. 2 SGB IX und damit unwirksam sein kann, wenn der Arbeitgeber das Präventionsverfahren nach § 176 Abs. 1 SGB IX nicht durchgeführt hat. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln greift die aktuelle Rechtsprechung des EuGH zum Schwerbehindertenschutz auf (EuGH, Urteil vom 10.02.2022, Az. C-485/20).