Arbeitsgericht Köln: Informationspflichten gegenüber PR bei WissZeitVG-Befristung
Das Arbeitsgericht Köln hat in seiner Entscheidung vom 23.06.2020 – 6 Ca 2764/19 – entschieden, dass dem Personalrat im Zusammenhang mit Befristungen nach dem WissZeitVG sämtliche vorangegangenen Beschäftigungszeiten des betroffenen Arbeitnehmers mitzuteilen sind. Abgeleitet wird dies durch den Grundsatz des BAG, dass der Personalrat konkret in die Lage versetzt werden muss, die arbeitsrechtliche Wirksamkeit der Befristungsabrede zu überprüfen. Um den Personalrat in die Lage zu versetzen, die Wirksamkeit einer Zeitbefristung gemäß § 2 Abs. 1 WissZeitVG prüfen zu können, ist es jedoch notwendig ihm die hierfür erforderlichen Daten zu den Beschäftigungszeiten, insbesondere Vorbeschäftigungszeiten des Arbeitnehmers mitzuteilen. Nur wenn der Personalrat über die konkreten vorangegangenen Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers unterrichtet wird, ist er in der Lage zu prüfen, ob die zeitlichen Höchstgrenzen mit der aktuellen Befristung eingehalten werden, mithin wirksam sind, oder darauf hinzuwirken, weitere zeitliche Befristungsmöglichkeiten gegebenenfalls vollständig auszuschöpfen. Folge dessen ist, dass bei einer nicht ordnungsgemäßen Unterrichtung des Personalrates die gesamte Befristung unrechtmäßig ist und somit der Betroffene in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht.