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Arbeitsgericht Aachen: § 9 TVÖD-V mit MiLoG vereinbar

Das Arbeitsgericht Aachen hat in seinem Urteil vom 21.04.2015 (Aktenzeichen 1 Ca 448/15 H) entschieden, dass die Regelung des § 9 TVÖD/V mit dem Mindestlohngesetz in Einklang steht. § 9 TVÖD/V regelt die Faktorisierung der Bereitschaftszeiten im Rahmen der Vergütung. Dabei geht das Gericht davon aus, dass dem dortigen Kläger nach dem TVÖD mit seinem Grundgehalt nicht nur die regelmäßige Wochenarbeitszeit von 39 Stunden vergütet werden soll, sondern auch die Bereitschaftszeiten bis zu 48 Wochenstunden. Eine solche Ausgestaltung des Lohnes ist gesetzlich auch unter dem Mindestlohngesetz erlaubt. Vor diesem Hintergrund sei bei der Berechnung des Stundenlohns die monatliche Grundvergütung auf bis zu 48 Stunden aufzuteilen. Wird dabei der Mindestlohn von 8,50 € überschritten, kann ein Verstoß gegen das MiLoG nicht vorliegen.