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Altersteilzeit im Blockmodell – Urlaub in der Freistellungsphase

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 24.09.2019 – 9 AZR 481/18 – entschieden, dass ein Urlaubsanspruch während der Altersteilzeit in der Freistellungsphase nicht entsteht. Einem Arbeitnehmer, der sich in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befindet und im gesamten Kalenderjahr von der Arbeitspflicht entbunden ist, steht mangels Arbeitspflicht kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zu.