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OVG NRW: § 19 Abs. 6 LBG NRW n.F. (Frauenförderung) ist verfassungswidrig

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat in mehreren Beschwerdeverfahren am 21.02.2017 entschieden, dass die in § 19 Abs. 6 LBG NRW enthaltene Frauenförderung mit dem Grundgesetz unvereinbar ist.

Damit hat das Oberverwaltungsgericht die erstinstanzlichen Entscheidungen in den Eilverfahren unter anderem des VG Düsseldorf, VG Aachen und VG Arnsberg bestätigt.

Es hat festgestellt, dass die Regelung des § 19 Abs. 6 S. 3 LBG NRW n.F. verfassungswidrig ist, wenn dort niedergelegt ist, dass von einer im Wesentlichen gleichen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ausgegangen werden müsse, wenn die jeweiligen dienstlichen Beurteilungen ein gleichwertiges Gesamturteil aufweisen. Dies stellt einen Verstoß gegen das Bestenausleseprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG dar. Es bedarf einer weitergehenden inhaltlichen Ausschärfung der Beurteilungen, wenn ein Gleichstand im Gesamtergebnis vorliegt.

Dies bedeutet, dass Beförderungsauswahlentscheidungen nicht auf § 19 Abs. 6 LBG NRW n.F. gestützt werden dürfen.