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VG Münster: Änderung der Rüstzeiten bei Polizeibeamten mitbestimmungspflichtig

Das VG Minden hat in einem von Herrn Rechtsanwalt Neubert geführten Verfahren entschieden, dass die Änderung der Praxis bei sogenannten Rüstzeiten im Polizeivollzugsdienst der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt. Betroffen sind die Mitbestimmungstatbestände des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 (Arbeitszeit), § 72 Abs. 3 Nr. 4 (Arbeitsorganisation).

 

Die Entscheidung ist für alle Polizeibehörden und deren Personalräte bedeutsam, bei denen geregelt wird, dass das Aufrüsten und Abrüsten innerhalb der Dienstschicht vorgenommen werden muss.

 

weiterlesen: VG Minden 14 K 754-15.PVL