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OVG Münster Disziplinarverfahren schließt Berücksichtigung bei der Vergabe eines Dienstpostens aus

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat mit Beschluss vom 03.09.2015 – 6 B 666/15 – ausgeführt, dass der Dienstherr grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft handelt, wenn ein Beamter wegen gegen ihn eingeleiteter Disziplinarverfahren bei der Vergabe eines Dienstpostens nicht berücksichtigt und man ihn auf seinen derzeitigen Dienstposten belässt, so lange die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht geklärt sind. Die Begründung im Einzelnen: Weiterlesen (PDF)