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VG Gelsenkirchen: Bereitschaftsdienstzeit von Polizeibeamten ist Arbeitszeit

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat am heutigen Tage in einem von Herrn Rechtsanwalt Neubert geführten Verfahren – 1 K 2081/14 – entschieden, dass die Bereitschaftszeit von Bereitschaftspolizisten in sogenannten geschlossenen Einsätzen Arbeitszeit ist. Es hat das beklagte Land verurteilt, die vom Kläger abgeleistete Bereitschaftszeit als Arbeitszeit 1:1 anzuerkennen.

Urteil VG Gelsenkirchen 13.06.18, 1 K 2081-14