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Rechtsanwältin Klaesberg: Praxishinweis in „Der Personalrat“ September 2016 zu der Entscheidung des BAG vom 22.10.2016 -8 AZR 384/14-

Im Rahmen dieses Praxishinweises beleuchtet Frau Rechtsanwältin Klaesberg die Entscheidung des BAG vom 22.10.2015, mit welchem das BAG entschieden hat, dass ein hinreichender Hinweis auf eine Schwerbehinderung im Rahmen einer Bewerbung bereits dann vorliegt, wenn die Mitteilung darüber in einer Weise in den Empfangsbereich des Arbeitgebers gelangt ist, die es diesem ermöglicht, die Schwerbehinderung des Bewerbers zur Kenntnis zu nehmen. Eine Information im Bewerbungsanschreiben oder an gut erkennbarer Stelle im Lebenslauf ist regelmäßig ausreichend. Die Mitteilung eines GdBs in diesem Zusammenhang ist nicht notwendig. Welche Konsequenzen diese Entscheidung für die Praxis hat, wird in dem Praxishinweis „Der Personalrat“ im September 2016, Seite 53 ausführlichst besprochen.