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Dienstrechtsreformgesetz NRW zum 01.07.2016 in Kraft

Was lange währt, wird endlich gut: nach vielen Jahren ist es dem Gesetzgeber im Lande Nordrhein-Westfalen gelungen, ein Dienstrechtsreformgesetz auf den Weg zu bringen. Dieses beinhaltet:

– ein neues Landesbeamtengesetz
– ein Besoldungsgesetz für das Land NRW
– ein Beamtenversorgungsgesetz für das Land NRW
– sowie einiger „Nebengesetze“, dort insbesondere redaktionelle Änderungen.

Wesentliche Neuerungen im Sinne einer Reform des Dienstrechts sind nicht zu verzeichnen. Wesentlich ist die Einfügung eines Gesetzes zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2015/2016 sowie der Einbringung der Sonderzahlung in die Tabelle. Die Polizeizulage ist wieder ruhegehaltsfähig. Ansonsten gibt es zu vermelden, dass die Vorschrift des § 19 Abs. 6 LBG (Frauenförderung) mit hoher Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig ist.

Sollten Beförderungsmaßnahmen durchgeführt werden, Frauen bevorzugt berücksichtigt werden, ist jeweils zu prüfen, ob die Entscheidung den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht. Dies dürfte in einer Vielzahl der Fälle nicht der Fall sein.