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Nordrhein-Westfalen hebt Belassungsbetrag bei Anwärterbezügen endlich an

Durch nunmehr veröffentlichten Runderlass des Finanzministeriums hat das Land Nordrhein-Westfalen den sog. Grenzbetrag für Anwärterbezüge von 383,47 € auf 515,00 € monatlich angehoben. Bei diesem Grenzbetrag handelt es sich um einen Betrag, der von Beamtenanwärtern und Probebeamten nicht zurückgefordert wird, wenn sie aus einem von ihnen zu vertretenden Grund vorzeitig aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden. Dieser überfälligen Entscheidung sind zahlreiche von uns geführte Widerspruchs- und Klageverfahren vorausgegangen.

Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhalten Anwärterbezüge. Denjenigen Anwärtern, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium absolvieren (z.B. Kommissaranwärter, Regierungsinspektoranwärter, Finanzinspektoranwärter), werden die Anwärterbezüge unter Auflagen gewährt. In diese Auflagen willigt jeder Anwärter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis ein.

Die Auflagen sehen insbesondere vor, dass Anwärter verpflichtet sind, die ihnen gewährten Anwärterbezüge zurückzuzahlen, wenn die Ausbildung vorzeitig aus einem „von ihnen zu vertretenden Grund“ vorzeitig beendet wird. Das ist in der Praxis häufig dann der Fall, wenn ein Anwärter

  • gegen die Ausbildungstreue verstößt und dies zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen endgültig nicht bestandener Bachelorprüfung führt (z.B. Täuschungsversuch im Rahmen einer Prüfung, nicht ordnungsgemäßer Prüfungsrücktritt von einer Wiederholungsprüfung),
  • aufgrund von Zweifeln an der charakterlichen Eignung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen wird (z.B. wegen dienstlicher Verfehlungen, einem gegen ihn geführten Strafverfahren),
  • außerhalb der ihm eingeräumten Überlegungsfrist seine Entlassung verlangt oder nach erfolgreich abgelegter Laufbahnprüfung keinen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe stellt.

In diesen Fällen erstreckt sich die Rückforderung auf die Anwärterbezüge, die seit der Einstellung bis zur Entlassung gewährt wurden – gekürzt um den sog. Grenzbetrag, der den Anwärtern belassen wird. Ursprünglich lag der Grenzbetrag bei 750,00 DM. Mit der Einführung des Euro wurde dieser umgerechnet und auf 383,47 € festgesetzt. Nunmehr hat das Finanzministerium – endlich – reagiert und den seit Jahrzehnten unangepassten Belassungsbetrag auf 515,00 € angehoben.

Diese Regelung gilt für alle künftigen Rückforderungsfälle sowie für Altfälle seit dem 01.06.2017, in denen noch nicht bestandskräftig über die Rückforderung entschieden wurde.