0234 / 961370

VG Arnsberg: Blut- und Urinprobe bei Kfz-Tauglichkeitsuntersuchung nur bei Verdacht möglich

Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat in einem von Herrn Rechtsanwalt Neubert geführten Eilverfahren – 2 L 113/16 vom 07.06.2016 – entschieden, dass die Anweisung im Rahmen der Kraftfahrzeugtauglichkeitsuntersuchung für Polizeibeamte eine Urin- bzw. Blutprobe nur dann gefordert werden kann, wenn es den Verdacht auf ein Risiko gibt, dass zur Kraftfahrzeuguntauglichkeit führen kann. Ist dies der Fall, ist dies vom zuständigen Polizeiarzt darüber hinaus ebenso zu begründen, wie durch die Behörde, die den Beamten zur Abgabe der Urin- bzw. Blutprobe auffordert. Fehlt es daran, ist die Aufforderung zur Abgabe von Blut- und Urinproben rechtswidrig.

weiter geht’s zur Entscheidung: Beschluss VG Arnsberg, 2 L 113 16