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Rechtsanwältin Klaesberg: Abgelehnt ohne Vorstellungsgespräch

In der Ausgabe 4/2017 in der Zeitschrift „Gute Arbeit“ beleuchtet Frau Rechtsanwältin Sabrina Klaesberg eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 10.02.2015 Az. 6 Sa 465/14. Im Rahmen dieser Entscheidung beschäftigt sich das Gericht insbesondere mit der Frage, wann ein öffentlicher Arbeitgeber verpflichtet ist, einen schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Dabei wird insbesondere betont, dass es gemäß § 82 SGB IX eine Pflicht des öffentlichen Arbeitgebers zur Einladung zu einem Vorstellungsgespräch gibt, soweit keine offensichtliche Nichteignung des schwerbehinderten Bewerbers vorliegt. Gleichzeitig weist das Gericht allerdings darauf hin, dass der Begriff der offensichtlichen Nichteignung nicht mit dem allgemeinen Verständnis des Begriffes offensichtlich im Sinne von „ins Auge fallend“ oder „deutlich erkennbar“ gleichgesetzt werden kann. In diesen Fällen geht es vielmehr um einen eingehenden Abgleich des Anforderungsprofils mit der Qualifikation der entsprechenden Bewerber.