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OVG Münster: Hilfskräfte mit Bachelorabschluss, die sich im Masterstudiengang befinden, sind Beschäftigte im Sinne des LPVG

Das OVG Münster hat aufgrund mündlicher Verhandlung eine Universität verpflichtet, den wissenschaftlichen Personalrat bei der Einstellung von Hilfskräften, die ein abgeschlossenes Bachelorstudium haben und sich noch in einem Masterstudiengang befinden, bei der Einstellung gemäß § 72 LPVG NRW im Wege der Mitbestimmung zu beteiligen.

Landesweit war streitig, ob diese Hilfskräfte den Beschäftigtenbegriff des LPVG NRW unterfallen. Das OVG hat in dem vom Rechtsanwalt Roland Neubert geführten Verfahren aufgrund mündlicher Verhandlung die Universität im Weg der einstweiligen Verfügung verpflichtet. Az. 20 B 1405/17.PVL

Damit steht fest, dass die vorgenannte Beschäftigtengruppe nicht nur vom Personalrat vertreten wird, sondern die Personalräte im Lande Nordrhein-Westfalen mitwählen können. Dies ist wesentlich u. a. für die Größe der Personalräte.