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LAG Düsseldorf: Nichteinladung eines schwerbehinderten Bewerbers zu einer zweiten Stufe eines mehrstufigen Bewerbungsverfahrens löst keinen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG aus

Das LAG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 26.09.2018 – 7 Sa 227/18 – entschieden, dass ein öffentlicher Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, einen schwerbehinderten Beschäftigten zu einer zweiten Stufe eines mehrstufigen Bewerbungsverfahrens einzuladen. Eine solche Nichteinladung kann nicht als ein Indiz im Sinne des § 22 AGG gewertet werden. Seiner Pflicht zur Einladung eines schwerbehinderten Beschäftigten zu einem Vorstellungsgespräch aus § 165 SGB IX kommt der öffentliche Arbeitgeber bereits dadurch nach, dass er ihn zu einer ersten Stufe eines mehrstufigen Bewerbungsverfahrens einlädt.