0234 / 961370

EuGH: Verfall von Urlaub

Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 06.11.2018 – C 619/16 – entschieden, dass der Verfall von Urlaub nach § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz nur dann mit dem Unionsrecht vereinbar ist, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit hatte, seinen Urlaub wahrzunehmen. Dabei betont der EuGH, dass es nicht notwendig ist, dass der Arbeitnehmer zuvor einen Antrag auf Wahrnehmung seines Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub gestellt hat und dieser ihm verwehrt wurde. Voraussetzung für einen solchen Verfall ist vielmehr, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer (nachweisbar) darüber aufgeklärt hat, dass der Anspruch verfällt, sofern er nicht umgehend genommen werde. Verzichtet der Arbeitnehmer in einem solchen Fall darauf, den Urlaub zu nehmen, kann der Urlaub tatsächlich verfallen. Es gibt keine Pflicht der Arbeitgebers den Arbeitnehmer in „Zwangsurlaub“ zu schicken.