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Disziplinarische Folgen einer Straftat für Beamte häufig wesentlich einschneidender als die strafrechtlichen

Wenn gegen Beamte ein Strafverfahren geführt wird, besteht immer auch die Gefahr der Einleitung disziplinarrechtlicher Schritte des Dienstherrn. Dies gilt ausnahmslos dann, wenn das Strafverfahren einen „innerdienstlichen“ Sachverhalt betrifft. Aber auch ein strafbares Verhalten von Beamten außerhalb des Dienstes kann ein Dienstvergehen darstellen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls im besonderen Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

Wird neben einem Strafverfahren ein Disziplinarverfahren eingeleitet, wird Letzteres üblicherweise bis zur Beendigung des Strafverfahrens ausgesetzt.

Verlauf des Strafverfahrens hat große Bedeutung für das Disziplinarverfahren

Was viele Beamte jedoch nicht wissen, ist die Tatsache, dass viele Geschehnisse innerhalb des Strafverfahrens sich auch in gravierender Weise auf das Disziplinarverfahren auswirken. Allgemein relativ bekannt ist noch die Tatsache, dass eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber wegen eines Vorsatzdelikes zu einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis kraft Gesetzes führt.

Sehr wichtig ist aber auch der Umstand, dass dietatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils, auf denen das Urteil beruht, im Disziplinarverfahren bindend sind. Das heißt, dass in einem rechtskräftigen Strafurteil enthaltene Geständnisse des Beamten im Disziplinarverfahren zum Beispiel grundsätzlich auch dann bindend sind, wenn sie inhaltlich nicht zutreffen.

Eine Lösung von diesem Sachverhalt im Disziplinarverfahren ist nur unter engen Voraussetzungen möglich und äußerst schwierig. Dies muss der Beamte bedenken, wenn er sich im Strafverfahren zum Beispiel auf einen „Deal“ mit der Staatsanwaltschaft einlässt, in dem dann festgelegt wird, dass der Beamte ein Geständnis abgibt und dafür ein bestimmter Strafrahmen nicht überschritten wird.

Drüber hinaus ist es zum Beispiel so, dass es für das Disziplinarverfahren einen erheblichen Unterschied macht, ob das Strafverfahren wegen Geringfügigkeit mit oder ohne Auflage eingestellt worden ist. Ist das Strafverfahren mit Auflage eingestellt worden, sind die milderen Disziplinarmaßnahmen nicht mehr zulässig. Ist das Strafverfahren wegen Geringfügigkeit ohne Auflage eingestellt worden, sind hingegen sämtliche Disziplinarmaßnahmen zulässig. Dementsprechend kann es im Einzelfall für den Beamten geschickter sein, eine Einstellung gegen eine geringe Geldauflage zu erwirken als eine Einstellung wegen geringer Schuld ohne Geldauflage. Dies muss in jedem Einzelfall abgewogen werden.

Schließlich ist es so, dass sich im Disziplinarrecht für bestimmte typische Dienstvergehen auch die Verhängung bestimmter Disziplinarmaßnahmen herausgebildet hat. Dabei sind die Wertungen im Strafrecht und diejenigen im Disziplinarrecht durchaus nicht immer identisch. Was im Strafrecht einen erheblichen Milderungsgrund darstellt, kann im Disziplinarrecht zum Beispiel völlig unbeachtlich sein.

Beamte sollten Strafverteidiger wählen, die sich auch im Disziplinarecht auskennen

Das Dienstverhältnis bildet regelmäßig dieExistenzgrundlage des Beamten. Die Disziplinarmaßnahmen reichen schlimmstenfalls bis zu einer Entfernung aus dem Dienst und können damit die Existenzgrundlage des Beamten praktisch vernichten.

Im Bereich sogenannter „Zugriffsdelikte“, wenn der Beamte sich also zum Beispiel ihm anvertraute Wertgegenstände zueignet, kann einen Entfernung aus dem Dienst auch schon bei relativ geringen Schadenssummen in Betracht kommen.

Ist der Beamte strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten, so werden sich in solchen Fällen die Folgen für die Straftat in überschaubaren Grenzen halten. Die möglichen disziplinarischen Konsequenzen sind für den Beamten dann um ein Vielfaches schwerwiegender als die Bestrafung.

Da jedoch üblicherweise das Strafverfahren zunächst vollständig durchgeführt wird, sollte der Beamte auf jeden Fall einen Strafverteidiger wählen, der sich auch im Disziplinarrecht und im Beamtenrecht auskennt. Wohin sich das Disziplinarverfahren entwickelt, wird regelmäßig schon durch eine Einlassung im Strafverfahren entschieden.

Optimal ist es daher, wenn Straf- und Disziplinarverteidigung in einer Hand liegen. Der Verfasser ist umfangreich in beiden Rechtsgebieten tätig und unterstützt sie gerne.