0234 / 961370

Checkliste bei Dienstunfällen

Auf vielfachen Wunsch hat der Unterzeichner nachfolgend eine Checkliste darüber zusammengestellt, was bei Dienstunfällen zu beachten ist.

1. Körperschaden erforderlich

Ein Dienstunfall liegt nur dann vor, wenn ein Ereignis auch zu einem Körperschaden führt. Die Erstattung von Sachschäden gemäß § 43 Beamtenversorgungsetz setzt dementsprechend das Vorliegen eines Körperschadens voraus.

Aus diesem Grunde ist es sinnvoll, auch bei geringen Verletzungen einen Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfalls zu stellen, wenn relevante Sachschäden entstanden sind.

Beispiel:

Der Beamte stürzt auf dem Weg zum Dienst mit seinem Fahrrad. Er erleidet nur eine blutende Wunde am Knie. Allerdings sind sowohl seine Hose als auch das Fahrrad erheblich beschädigt.

  • Hier ist es sinnvoll, die Angelegenheit trotz der geringen und voraussichtlich unproblematisch verheilenden Verletzung als Dienstunfall anerkennen zu lassen. Nur dann hat der Beamte nämlich die Möglichkeit, Ersatz für den Schaden an der Hose und dem Fahrrad zu erhalten.
  • Merke: Wenn der Beamte sich im vorliegenden Sachverhalt gar nicht verletzt hätte, sondern nur die Hose und das Fahrrad beschädigt wären, hat er auch keine Möglichkeit, über § 32 Beamtenversorgungsgesetz vom Dienstherrn Ersatz seiner Sachschäden zu erlangen, weil dann die Definition des Dienstunfalles nicht erfüllt ist!
  • In diesen Fällen kann jedoch gegebenenfalls Schadensersatz gemäß § 83 LBG NRW in Betracht kommen.
  • Allerdings ist § 83 LBG NRW für die Beamten weniger günstig, weil dort Ersatz nur für Gegenstände gewährt wird, die üblicherweise im Dienst geführt werden.

2. Erstattung von Sachschäden

Gemäß § 32 Beamtenversorgungsgesetz sind Anträge auf Gewährung von Sachschadenersatz innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten nach dem Dienstunfall zu stellen.Über diese Frist kommt man von absoluten Ausnahmefällen abgesehen (der Beamte liegt dauerhaft im Koma etc.) nicht hinweg. Sie ist wesentlich kürzer als die Frist zur Beantragung der Anerkennung eines Dienstunfalles.

Der Antrag muss gesondert neben dem Antrag auf Anerkennung des Dienstunfalles gestellt werden. Die Schäden müssen nicht in Euro und Cent beziffert werden. Es muss jedoch mitgeteilt werden, welche konkrete Sache beschädigt worden oder abhanden gekommen ist. Die Mitteilung der Kosten der Reparatur oder Wiederbeschaffung kann auch noch außerhalb der Frist nachgeholt werden.

3. Frist

Die Frist zur Beantragung der Anerkennung als Dienstunfall beträgt – von Ausnahmefällen abgesehen – 2 Jahre.

4. Leistungen im Krankenhaus

Grundsätzlich hängt von der Frage, ob es sich um einen Dienstunfall handelt, auch ab, welche Wahlleistungen man im Krankenhaus in Anspruch nehmen kann. Um dem Beamten, der kurz nach dem Dienstunfall in das Krankenhaus kommt, hier Rechtssicherheit zu gewähren, haben einige Polizeibehörden die Möglichkeit geschaffen, dass vorläufig anhand der bekannten Umstände sofort über die Anerkennung eines Dienstunfalls entschieden werden kann. Sofern diese Verfahrensweise in Ihrer Behörde ebenfalls zugelassen ist, empfiehlt es sich, davon Gebrauch zu machen.

5. Untersuchung

Grundsätzlich hat der Dienstherr nach Bekanntwerden des Dienstunfalles diesen von sich aus zu untersuchen.

Die Untersuchung hat daraufhin zu erfolgen, ob ein Dienstunfall vorliegt, welche Dienstunfallfolgen anerkannt werden und ob Unfallausgleich gezahlt werden muss.

Hier ist leider in letzter Zeit festzustellen, dass der polizeiärztliche Dienst stark überlastet ist und sich entsprechende Verfahren daher teilweise extrem lange hinziehen. Ist über einen Antrag innerhalb von 3 Monaten ohne sachlich rechtfertigenden Grund nicht entschieden, so kann eine Untätigkeitsklage erhoben werden.

6. Unfallausgleich

Sofern infolge des Dienstunfalles für einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von mindestens 25 % besteht, wird Unfallausgleich gezahlt. Sofern eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von mindestens 25 von Hundert in Betracht kommt, sollte der Beamte einen Antrag stellen, damit dies untersucht wird. Für den Fall, dass eine Untersuchung erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt stattfinden kann, sollte der Beamte dafür sorgen, dass sein Gesundheitszustand bis zu der Untersuchung privatärztlich dokumentiert ist

7. Ansprüche gegen Dritte

Sofern der Dienstunfall durch einen Dritten (zum Beispiel einen anderen Verkehrsteilnehmer) schuldhaft verursacht worden ist, können Ansprüche auch gegen diesen gestellt werden. Wichtig ist dies auch in Bezug auf Schmerzensgeldansprüche und zum Beispiel eine entgangene Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten.

Beides wird durch die Dienstunfallfürsorge nicht abgedeckt und kann dementsprechend vom Dienstherrn nicht verlangt werden.

8. Ausnahmen von der Meldefrist

In 2 Fällen kann ausnahmsweise ein Dienstunfall auch nach Ablauf der Ausschlussfrist von 2 Jahren zur Meldung anerkannt werden:

  • Wenn der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden (Zum Beispiel Koma).
  • Wenn glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können.Es besteht jedoch eine Höchstgrenze von 10 Jahren. Nach Ablauf von 10 Jahren gemeldete Dienstunfälle werden keinesfalls mehr anerkannt. Liegt einer der beiden oben genannten Ausnahmefälle vor, muss der Antrag innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden.

9. Typisches Problem: Psychische Beeinträchtigungen

In diesem Zusammenhang ist auch noch einmal ein Hinweis auf häufig anzutreffende psychische Beeinträchtigungen aufgrund von Einsatzgeschehen angebracht. Auch diese stellen zumindest dann einen Dienstunfall dar, wenn es sich um ein einzelnes Einsatzgeschehen handelt und nicht um einen langwierigen Prozess, der aufgrund mehrerer Einsatzgeschehen über viele Jahre entsteht.

Beispiel:

Wer bei einem Einsatz schwer verletzt wird und aufgrund dieses Umstandes psychische Beeinträchtigungen entwickelt, hat einen Dienstunfall erlitten.

Gegenbeispiel:

Wer durch viele kleinere belastende Einsätze über einen Zeitraum von mehreren Jahren irgendwann eine psychische Erkrankung entwickelt, hat keinen Dienstunfall erlitten.

Häufig werden psychische Symptome nach einem belastenden Einsatz nicht ernst genommen. Bei Auftreten solcher Symptome wie Schlaflosigkeit, Grübeln etc. sollte jedoch ebenfalls ein Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfalles gestellt werden. Dies sichert die versorgungsrechtlichen Ansprüche, falls sich – gegebenenfalls auch Jahre später – eine Verschlimmerung ergibt.

Wir sind umfangreich in allen rechtlichen Belangen rund um den Beamten tätig und stehen bei Problemen im Bereich des Dienstunfallrechts oder der Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen gerne zur Verfügung.