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Bundesverwaltungsgericht: Wartefrist gem. § 46 Abs. 1 BBesG (ÜBesG NRW) wird bei Dienstpostenwechsel von einem auf einen anderen höherwertigen Dienstposten nicht unterbrochen

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Entscheidung vom 10.12.2015 – 2 C 28.13 – zu Recht entschieden, dass ein Beamter eine Zulage gem. § 46 Abs. 1 BBesG (§ 46 ÜBesG NRW) wegen der Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben erhält, die 18-Monats-Frist bei einem Wechsel des Dienstpostens nicht erneut zu laufen beginnt, wenn der Beamte auch auf dem neuen Dienstposten im höherwertigen Statusamt zuzuordnende Aufgaben wahrnehmen. Urteil vom 10.12.2015